Vereinsstatuten

 

Gemeinnütziger Verein

Hand in Hand für Hilfe vor Ort
Adresse: Haus Seelenwohl - Stierlingwaldstrasse 8 b, 5111 Bürmoos

Tel: 0660/4664729
www.handinhand-vorort.com
ZVR-Zahl: 233443421

 

Vereinsstatuten

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)          Der Verein trägt den Namen „Hand in Hand für Hilfe vor Ort“.

(2)          Er hat seinen Sitz in Bürmoos und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.

 

§2 Vereinszweck

(1)          Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Unterstützung von Menschen und Tiere in Not. Hauptsächlich werden bestehende Projekte und Vereine unterstützt, die sich sowohl in Österreich, wie auch im Ausland befinden.

 

(2)          Der Verein fördert die Betreuung von Menschen bei der Selbstheilung, der Einfühlung und dem Zugang zu geistigen Kräften, die zur Selbstheilung führen können und bezweckt zudem die Verbesserung von Gesundheit, durch Hinführung des Menschen zu einem ganzheitlichen Bewusstsein, durch Bewusstmachung von geistigen, seelischen und körperlichen Zusammenhängen und die Betrachtung des Menschen als ein Wesen, das aus dem kosmisch, göttlichen Sein heraus lebt.

 

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)          Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

(2)          Als ideelle Mittel dienen:
  -     Veranstaltungen aller Art ( Vorträge, Konzerte, Versammlungen)

(3)          Als materielle Mittel dienen:

-          Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen jeglicher Art

-          Organisation und Durchführung von Benefizveranstaltungen jeglicher Art

-          Interne und behördlich genehmigte öffentliche Sammlungen

-          Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Erbschaften, Geschenke, Subventionen oder sonstige Zuwendungen oder Leistungen Dritter Personen

-          Spendenerträgnisse aus Bazaren

-          Spendenerträgnisse aus Seminaren und Workshops

-          Amerikanische Versteigerungen auf Spendenbasis

-          Spendenerträgnisse aus Tombola

-          Sponsoring

-          Sonstige Spenden

-          Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge

 

          Alle durch den Verein aufgebrachten Mittel werden nach Abzug des Verwaltungsaufwandes und Ausgaben in Zusammenhang mit der Organisation von Vereinsveranstaltungen dem Vereinszweck zugeführt. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Anteile von Überschüssen erhalten und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln erhalten.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1)          Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (Vollmitglieder), außerordentliche (unterstützende Mitglieder).

(2)          Vollmitglieder sind jene, die entweder dem Vorstand oder dem Beirat angehören.

(3)          Unterstützende Mitglieder sind solche, die Unterstützungsbeiträge bezahlen und/oder Ideen einbringen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)          Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen werden

(2)          Über die Aufnahme von Vollmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)          Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)          Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2)          Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3)          Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)          Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den Vollmitgliedern zu.

(2)          Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Vollmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8 Die Vereinsorgane

(1)          Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§16).

 

§ 9 Die Generalversammlung

(1)          Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb des ersten Halbjahres eines Kalenderjahres statt.

(2)          Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.

(3)          Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen, sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)          Anträge zu Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5)          Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)          Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten).

(7)          Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8)          Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen.

(9)          Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin/ ihr Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert ist, so entscheidet das Los.

 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1)          Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

(2)          Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

(3)          Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

(4)          Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

(5)          Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

(6)          Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11 Der Vorstand

(1)          Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obfrau-Stv, Kassierin/Kassierin-Stv und Schriftführerin/Schriftführerin Stv. Der Vorstand kann durch einen Beirat, dessen Mitglieder stimmberechtigt sind, erweitert werden.

(2)          Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3)          Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4)          Der Vorstand wird von der Obfrau/dem Obmann, in deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

(5)          Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)          Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7)          Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin/ihr Stellvertreter. Ist auch diese verhindert, entscheidet das Los.

(8)          Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)          Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

(10)      Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) einer Nachfolgerin wirksam.

 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

          Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)          Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

(2)          Vorbereitung der Generalversammlung;

(3)          Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;

(4)          Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5)          Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

(6)          Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)          Die Obfrau/der Obmann ist die höchste Vereinsfunktionärin/ der höchste Vereinsfunktionär, ihr /ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, für Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2)          Die Schriftführerin/der Schriftführer hat die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3)          Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4)          Den Verein verpflichtende Urkunden, sind von der Obfrau/dem Obmann und von der Schriftführerin/dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten
(z.B. Kredite / Investitionen) betreffen, von der Obfrau/dem Obmann und der Kassierin/dem Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

(5)          Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle der Obfrau/des Obmanns, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers, die/der jeweiligen Stellvertretung.

(6)          Die Mitglieder des Beirates nehmen die zugewiesenen Aufgaben wahr und sind ebenfalls berechtigt andere Vorstandsmitglieder zu vertreten.

 

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1)          Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)          Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3)          Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.

(4)          Wird die Rechnungsprüfung an eine gewerbliche Steuerberatungskanzlei übergeben, entfällt die Pflicht zur Wahl der Rechnungsprüfer.

 

§16 Das Schiedsgericht

(1)          In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2)          Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3)          Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

§ 17 Auflösung des Vereines

(1)          Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen (auch ordentlichen) Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)          Die Generalversammlung hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

 

 

 

Bürmoos, am 24.03.2016